Die novellierte Bundesimmissionsschuzverordnung (1. BImSchV)
wird am 22.03.2010 wirksam
Die 1. Bundesimmissionsschutzverordnung regelt, unter welchen Bedingungen kleinere und mittlere Gas-, Öl-, Kohle- oder Holzheizungen aufgestellt und betrieben werden dürfen und welche Schadstoff-Grenzwerte dabei einzuhalten sind.
In der neuen Verordnung stehen vor allem neue sowie bereits vorhandene Feuerungsanlagen und Einzelraumfeuerstätten für feste Brennstoffe im Mittelpunkt.
Das Ziel ist, einen wesentlichen Beitrag zur Reduzierung der Feinstaubemissionen aus Kleinfeuerungsanlagen zu erreichen.
Was ist hauptsächlich neu?
Die Abgase aus neuen und auch aus bestehenden Festbrennstofffeuerstätten dürfen bestimmte Grenzwerte (CO-, Staubgehalt) nicht überschreiten.
Der Gesetzgeber beabsichtigt damit, dass durch eine neue Generation von Feuerungsanlagen sowie durch Sanierungsregelungen bei bestehenden Anlagen die Umwelt durch weniger Feinstaubemission entlastet wird.
Was bedeutet das für bestehende Kaminöfen?
Bis zum 31.12.2012 müssen die Eigentümer u.a. von Kaminöfen nachweisen, dass ihr Ofen bestimmte Emissionsgrenzwerte einhält. Sie können dann zeitlich unbegrenzt weiterbetrieben werden, wenn sie die entsprechenden Grenzwerte einhalten.
Um dies nachzuweisen, haben die Eigentümer drei Möglichkeiten:
- die Vorlage einer Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers,
- der Nachweis über eine Vor-Ort-Messung durch den Schornsteinfeger, dass die Grenzwerte eingehalten werden,
- der nachträgliche Einbau einer Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen nach dem Stand der Technik.
Hinweis: Entsprechende Rußfilter befinden sich teilweise noch in der Entwicklungsphase. Deshalb sollten die zurzeit in der Presse veröffentlichten Preise mit Vorsicht betrachtet werden.
Der Betreiber kann die für ihn günstigste Variante wählen. Erst wenn die vorgenannten Alternativen nicht greifen, unterliegen Einzelraumfeuerungsanlagen einem langfristig angelegten Austauschprogramm zwischen dem Ende des Jahres 2014 und dem Ende des Jahres 2024.
Die ersten Geräte, die von den geplanten Maßnahmen betroffen sein werden, sind Öfen, die vor dem 1. Januar 1975 einer so genannten Typenprüfung unterzogen wurden – also 40 Jahre und älter sind. Diese müssen bei Überschreitung des Grenzwertes bis Ende 2014 nachgerüstet, ausgetauscht oder stillgelegt werden.
Bis 2024 folgen stufenweise die Maßnahmen für alle Geräte, die bis zum in Kraft treten der Novelle geprüft wurden.
Das Typenschild am Gerät gibt Auskunft über das Jahr der Prüfung. Ist das Typenschild nicht mehr vorhanden oder unvollständig, kann der Verbraucher beim Hersteller der Feuerstätte nachfragen.
Tipp: Käufer einer neuen Einzelraumfeuerstätte sollten sich vom Verkäufer unbedingt die Prüfs
tandsmessbescheinigung des Herstellers aushändigen lassen, die dokumentiert, dass die Feuerstätte die Grenzwerte einhält.